Weiter erläutert Meurers die Gesetzeslage und aktuelle Urteile zum Thema: „Auch das ‚Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen‘ mit den daraus folgenden §§ 299a ff StGB und die damit in den letzten Jahren gemachten Erfahrungen zeigen, dass therapeutisch sinnvolle Produktempfehlungen grundsätzlich weiterhin zulässig sind und dass die schon vorher berufsrechtlich zulässigen Produktempfehlungen rechtlich einwandfrei bleiben.“
Gerade bei Hilfsmitteln, so Meurers, deren Wirksamkeit wesentlich von definierten Qualitäts- oder Materialeigenschaften abhänge, könne eine fachlich begründete Empfehlung Teil der ärztlichen Sorgfaltspflicht sein.
Die generelle Zulässigkeit ärztlicher Produktempfehlungen folge auch aus der Rechtsprechung und wurde durch den Bundesgerichtshof bereits mit Urteilen aus den Jahren 2009, 2010 und 2011 konkretisiert, so Meurers und erklärt: „Demnach reichen auf das individuelle Patienteninteresse gerichtete medizinische Gründe und die (direkt oder durch ihre therapiebezogenen Angaben kommende) Nachfrage des Betroffenen für die Zulässigkeit der Produktempfehlung aus.“
Ein Urteil des Landgerichts Köln vom 4. Mai 2021 (Az. 33 O 23/20) bestätige diese Linie, so Meurers: Es zeigt am Beispiel der Empfehlung eines Sanitätshauses durch einen Orthopäden, welch hohe Anforderungen an den Beweis einer unzulässigen Empfehlung bestehen.
Einen ausführlichen Artikel rund um das Thema „Encasings als unreguliertes Hilfsmittel“ von Meurers finden Sie in der letzten Ausgabe des Allergo Journal (Allergo Journal 3/2026, S. 84–89).
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